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Dokument-ID: 1124184
8.9.6 Folgen der Prozesssperre im Zivilverfahren
Einer Klage über eine Insolvenzforderung, die anzumelden ist, steht ein mit der Rechtswegunzulässigkeit gleich zu behandelndes Prozesshindernis iSd § 477 Abs 1 Z 6 ZPO entgegen, soweit die Klage nicht in eine Forderungsanmeldung umzudeuten ist, • [Fußnote: OGH 30.05.2007, 7 Ob 264/06h.] ist sie in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückzuweisen.