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Dokument-ID: 1034579
2.2.8 Entziehung der Eigenverwaltung
Allgemeines
Die Gründe, bei deren Vorliegen das Gericht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen hat, sind in § 170 Abs 1 IO genannt. Das Gericht hat demnach die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn