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Dokument-ID: 922598
12.1 Anwendbare Prozessgesetze und Verfahrensregelungen
Gem § 252 IO sind, soweit die IO nichts anderes vorsieht, auf das Verfahren hilfsweise die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze anzuwenden. Eine analoge Anwendung des AußStrG kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Einzelne Ausnahmen von der subsidiären Heranziehung der Bestimmungen der ZPO und JN sind in den §§ 257 ff IO vorgesehen.