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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Nicht zustimmungspflichtige Rechtshandlungen

Gem § 171 Abs 1 IO ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei denen die Verfügungsbefugnis durch die IO nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Damit wird der Verwaltungsbereich des Schuldners negativ, dh durch Aufzählung seiner Grenzen, definiert. • [Fußnote: Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 171, 172 IO Rz 6.] 

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