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Dokument-ID: 922091
5.2.2 Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter ist in seiner Geschäftsführung aber nicht uneingeschränkt frei. In allen Fällen unterliegt der Insolvenzverwalter der Aufsicht durch das Insolvenzgericht und einen allenfalls bestellten Gläubigerausschuss. § 114 Abs 1 IO zählt die Vorkehrungen auf, bei denen der Masseverwalter eine Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen hat. § 116 IO regelt die dem Insolvenzgericht mitzuteilenden Geschäfte und § 117 IO die genehmigungspflichtigen Geschäfte.