1.1.3 Begünstigtes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters
§ 25 IO modifiziert die im allgemeinen Arbeitsrecht geltenden Kündigungsmodalitäten zugunsten der Insolvenzmasse. So ist der Insolvenzverwalter bei einer Kündigung nach § 25 IO nur an die gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder (zulässigerweise) vertraglich kürzeren Kündigungsfristen gebunden. Vertragliche Kündigungsfristen, die länger sind als die gesetzlichen, sind somit unbeachtlich. Ausgehend davon sind Insolvenzverwalter weder an vertragliche Befristungen noch an eine vertraglich vereinbarte Unkündbarkeit gebunden (RIS-Justiz RS0028419). Des Weiteren sind Insolvenzverwalter nicht an Kündigungstermine gebunden (zB OGH 4.3.1980, 4 Ob 39/79).