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Dokument-ID: 1137835
9.2.4 Auflösungsrecht des Bürgen
Bürgschaften für befristete Kredit- sowie Zeitbürgschaften können während ihrer ursprünglichen Laufzeit nicht vorzeitig gekündigt werden. Eine Bürgschaft zB für einen Kontokorrentkredit, die als Dauerschuldverhältnis gilt, kann durch ordentliche Kündigung auch dann beendet werden, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart war. • [Fußnote: Koziol/Welser, 12. Auflage, II 143.]