8.4.1 Bestandverträge
Bestandsverträge werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestandnehmers nicht berührt. Anders als bei anderen zweiseitigen Verträgen hat der Masseverwalter bei Bestandsverträgen nicht die Möglichkeit zu erklären, dass er in den Bestandsvertrag nicht eintritt, vielmehr läuft das Bestandsverhältnis weiter; die Bestandrechte fallen mit der Verfahrenseröffnung in die Insolvenzmasse. Der Masseverwalter (im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Schuldner) hat daher auch ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die auf das Bestandobjekt entfallenden Betriebskosten und den Mietzins als Masseforderung zu zahlen. Offene Forderungen des Vermieters für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können vom Vermieter nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.