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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.4 Zuständigkeiten des Sanierungsverwalters außerhalb der IO

Geltendmachung der Haftung des Kommanditisten

§ 171 Abs 1 UGB bestimmt, dass der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar haftet, wobei die Haftung ausgeschlossen ist, soweit er die Einlage geleistet hat. Wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist, dann ist gem § 171 Abs 2 IO der Sanierungsverwalter zur Geltendmachung dieser Haftung zuständig.

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