5.4.1 Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger
Ab- und Aussonderungsrechte bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unberührt (§ 11 IO). Demgemäß bestimmt auch § 149 Abs 1 IO, dass die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger durch den Sanierungsplan nicht berührt werden. Ein gegen diese Bestimmungen verstoßender Sanierungsplan wäre unzulässig. Sollte ein derart unzulässiger Sanierungsplan bestätigt werden, so wäre ein darin vorgesehener Eingriff in diese Ansprüche aber wirkungslos.