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Dokument-ID: 1164270
2.4 Anspruch auf Verfahrenshilfe
Können die erforderlichen finanziellen Mittel für eine angestrebte Prozessführung wegen Masseunzulänglichkeit nicht aufgebracht werden, kann der Masseverwalter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem § 63 ZPO stellen