2 Feststellung der Insolvenzmasse, Errichtung eines Inventars
Aufgabenbereich des Masseverwalters
Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Masseverwalter mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen und den Schuldner über die Verfahrenseröffnung und über die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu belehren. Insbesondere hat der Masseverwalter den Schuldner darüber zu informieren, dass die Insolvenzmasse seiner Disposition entzogen und darüber nur mehr der Masseverwalter verfügungsbefugt ist.