6.10 Insolvenzprophylaxe
Gesellschafterzuschuss
Die Einzahlung von Zuschüssen durch Gesellschafter ist gem § 229 UGB in die (un)gebundene Kapitalrücklage zu buchen. Dadurch wird das bilanzielle Eigenkapital erhöht und die buchmäßige Überschuldung vermieden. Für die einzahlenden Gesellschafter stellen diese Beträge nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar. Wird die Kapitalrücklage aufgelöst und wieder an diese Gesellschafter zurückbezahlt, liegt eine einkommensteuerneutrale Einlagenrückzahlung gem § 4 Abs 12 EStG vor, dementsprechend sinken die Anschaffungskosten der betroffenen Gesellschafter wieder. Diese Einlagen sind im Einlagenevidenzkonto gem § 4 Abs 12 EStG zu vermerken. Gesellschafterzuschüsse sind offene Einlagen gem § 8 Abs 1 KStG. Diese sind auch auf Ebene der Körperschaft steuerneutral.