7.3 Rechtsprechung zur Einlagenrückgewähr
Nach hA ist in der Prüfung der Einlagenrückgewähr in einem ersten Schritt auf das objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung abzustellen und danach in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Geschäft eine causa societatis fehlt oder eine betriebliche Rechtfertigung für das Geschäft vorliegt. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine verdeckte Einlagenrückgewähr damit gerechtfertigt werden kann, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft liegen, das Geschäft mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter so zu tätigen, auch wenn es mangels objektiver Wertäquivalenz für die Gesellschaft ein Opfer bedeutet. • [Fußnote: OGH 1.12.2005, 6 Ob 271/05d.] Für die Beurteilung der Fremdüblichkeit kommt es darauf an, ob das Geschäft einem Fremdvergleich standhält; dabei ist nicht nur auf die Angemessenheit der Konditionen abzustellen, sondern auch darauf, ob das Geschäft zu denselben Konditionen mit einem gesellschaftsfremden Dritten auch dann geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person daraus einen Vorteil zöge. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0105540.]