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Dokument-ID: 1137842
9.2.11 Anfechtung
Das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung betrifft auch die Haftung des Bürgen, sodass dieser nun in Anspruch genommen werden kann, wenn die vom Schuldner erbrachte und vom Gläubiger angenommene Leistung später erfolgreich angefochten wird. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0032229.]