2.5.7 Mitwirken beim Sanierungsplan
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist ein Verteilungsverfahren gem den §§ 128 ff IO ausgeschlossen. Zwingender Bestandteil des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ist das Verfahren zum Abschluss eines Sanierungsplans gem §§ 140 ff IO. Wenn in den §§ 140–156 IO vom Insolvenzverwalter die Rede ist, dann ist damit der Sanierungsverwalter gemeint. Der Sanierungsverwalter muss sich zur Zulässigkeit des Antrags äußern, bei der Sanierungsplantagsatzung erscheinen, gegebenenfalls Rechnung legen und vor der Abstimmung gem § 146 IO berichten. Auch der Schuldner muss an der Sanierungsplantagsatzung teilnehmen, widrigenfalls sein Sanierungsplanantrag, sofern er nicht zulässiger Weise von der Teilnahme entschuldigt sein sollte (zB Krankheitsfall), als zurückgezogen gilt.