5.9.6 Vermögensübergabe an einen Treuhänder zur Verwertung
Allgemeines
§ 157i Abs 1 IO bestimmt, dass der Schuldner im Sanierungsplan auch vorschlagen kann, sein Vermögen an einen Treuhänder zur Verwertung zu übergeben (Liquidationstreuhand). Dabei verwertet der Treuhänder das übergebene Vermögen nach Maßgabe des Sanierungsplans. Hiebei kann auch vorgesehen werden, dass der Treuhänder bestimmte zu bezeichnende Ansprüche geltend zu machen hat, aus deren Erlös die Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind, insbesondere die Hereinbringung offener Forderungen und Anfechtungsansprüche.