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Dokument-ID: 922137
6.3 Barauslagenersatz für Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 89 Abs 5 IO bestimmt, dass Mitglieder des Gläubigerausschusses keinen Anspruch auf Entlohnung, sondern nur auf Ersatz der notwenigen Barauslagen haben.