6.1 Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters
Die Entlohnung des Insolvenzverwalters ist in den §§ 82 ff IO geregelt.
Regelentlohnung nach § 82 Abs 1 IO
§ 82 Abs 1 IO bestimmt, dass der Masseverwalter Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagenersatz hat. Der Entlohnungsanspruch besteht auch dann, wenn der Eröffnungsbeschluss rechtskräftig abgeändert und der Eröffnungsantrag zurückgewiesen wird. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 82 IO E 3.] Die Regelentlohnung ist gestaffelt und beträgt idR EUR 3.000,– zuzüglich:
- von den ersten EUR 22.000,– der Bemessungsgrundlage … 20 %
- vom Mehrbetrag bis EUR 100.000,– … 15 %
- vom Mehrbetrag bis EUR 500.000,– … 10 %
- vom Mehrbetrag bis EUR 1 Million … 8 %
- vom Mehrbetrag bis EUR 2 Millionen … 6 %
- vom Mehrbetrag bis EUR 3 Millionen … 4 %
- vom Mehrbetrag bis EUR 6 Millionen … 2 %
- darüber … 1 %
Erhöhung bzw Herabsetzung der Regelentlohnung
Die Regelentlohnung kann gem § 82b IO erhöht und gem § 82c IO herabgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten erscheint, zB aufgrund der Schwierigkeit/Einfachheit des Verfahrens, des für die Insolvenzgläubiger erzielten Erfolgs usw.
Entlohnungsanspruch des Sanierungsverwalters
§ 177 Abs 3 IO bestimmt, das die §§ 82, 82a, 82b und 125 sowie 125a IO auch für den Sanierungsverwalter gelten.
Entlohnung bei Annahme des Sanierungsplans
Die Entlohnung bei Annahme des Sanierungsplans ist in § 82a IO geregelt. Sie beträgt idR EUR 3.000,– zuzüglich von den ersten EUR 50.000,– des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrages 4 %. Von einem Mehrbetrag gebühren bis EUR 500.000,– 3 %, darüber bis zu EUR 1,5 Millionen 2 % und darüber hinaus 1 %. Sofern dem Masseverwalter auch aus der Verwertung eine Entlohnung nach § 82 IO gebühren sollte, steht ihm dafür aber nur dann auch die Entlohnung zu, wenn diese die Mindestentlohnung übersteigt.
Besondere Entlohnungsansprüche
Eine besondere Entlohnung gebührt dem Insolvenzverwalter für:
- Die Fortführung eines Unternehmens (§ 82 Abs 3 IO)
- Die Verwertung einer Sondermasse (einer zur Insolvenzmasse gehörigen, mit Absonderungsrechten belasteten Sache, § 82d IO)
- Für anwaltliche Leistungen (zB Prozessführung für die Insolvenzmasse)
Kostenvorschüsse
Während des anhängigen Insolvenzverfahrens kann der Masseverwalter die Gewährung von Kostenvorschüssen beantragen, die dann vom Entlohnungsanspruch in Abzug zu bringen sind.
Kostenbestimmung
Die Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters erfolgt nur über Antrag. Antragslegitimiert ist der Masseverwalter. § 125 Abs 1 Satz 1 IO bestimmt, dass der Masseverwalter seinen Anspruch bei Beendigung seiner Tätigkeit geltend zu machen hat. Endet das Verfahren ohne Sanierungsplan, so hat der Masseverwalter seinen Entlohnungsanspruch nach vollständiger Verwertung und Entscheidung über die bestrittenen Forderungen, aber vor der Schlussverteilung geltend zu machen, im Falle eines Sanierungsplans 14 Tage vor der Sanierungsplantagsatzung, widrigenfalls dem Masseverwalter die Geltendmachung verwehrt wäre.
Rekurslegitimation des Gläubigerausschusses und des Schuldners
Vor der Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag hat das Gericht den Gläubigerausschuss und den Schuldner zu hören. Wurde auf die schriftliche Ausfertigung des Kostenbestimmungsbeschlusses nicht verzichtet, ist der Kostenbestimmungsbeschluss dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und den Gläubigerschutzverbänden als Rekurslegitimierten zuzustellen. • [Fußnote: § 125 Abs 2 Satz 3 IO.] Die Rekursfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Kostenbestimmungsbeschlusses.
Rang der Masseverwalterentlohnung
Die insolvenzgerichtlich bewilligte Entlohnung des Masseverwalters ist eine Masseforderung. Der Masseverwalter ist berechtigt, die Entlohnung nach rechtskräftiger Bestimmung aus der Masse zu entnehmen, es sei denn, es würde Masseinsuffizienz bestehen. § 125 Abs 5 IO bestimmt, dass Vereinbarungen des Masseverwalters und des Schuldners oder der Gläubiger über die Höhe der Entlohnung oder den Barauslagenersatz ungültig sind.