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Dokument-ID: 1035440
7.2 Anmerkungen und Eintragungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Amtswegige Eintragungen und Anmerkungen
Das Insolvenzgericht hat gem § 77 IO zu veranlassen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch und erforderlichenfalls auch in den Schifffahrts- und Patentregistern sowie in den Pfändungsprotokollen ersichtlich gemacht wird, dies unter Anführung des Datums der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.