5.5.2 Stimmrechtsbeschränkung naher Angehöriger
§ 148 IO beschränkt das Stimmrecht naher Angehöriger des Schuldners und ihrer Rechtsnachfolger bei der Abstimmung über den Sanierungsplan. Ihre Stimme ist bei der Ermittlung der Mehrheiten nur dann zu zählen, wenn sie gegen den Vorschlag stimmen. Als nahe Angehörige gelten gem § 32 Abs 1 IO der Ehegatte, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleich zu halten.