2.2 Gesetzliches Bestandgeberpfandrecht
Rechtliche Grundlage
Gem § 1101 ABGB steht dem Vermieter einer unbeweglichen Sache ein Pfandrecht an den eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind, zu. Das Pfandrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer pfandweisen Beschreibung entfernt werden, es sei denn, dass dies aufgrund einer gerichtlichen Verfügung geschieht und der Vermieter binnen drei Tagen nach dem Vollzug sein Recht bei Gericht geltend macht.