5.2.1 Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Verlassenschaftsverfahren
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft führt ex lege zu einer Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens. • [Fußnote: OGH 25.6.2024, 2 Ob 96/24t.] Insolvenz- und Verlassenschaftsverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während das Insolvenzverfahren der bestmöglichen Befriedigung der Gläubigeransprüche dient, steht im Verlassenschaftsverfahren die Ermittlung der richtigen Erben und der Erbschaftserwerb im Vordergrund. Vor dem Hintergrund des Vorrangs des Insolvenzverfahrens in jenen Belangen, die die Verwaltung der Insolvenzmasse betreffen, erachtet die Rsp die Erledigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Einantwortung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens als nicht zulässig.