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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.1 Unternehmensschließung – Voraussetzungen und Rechtswirkungen

Voraussetzungen für eine Unternehmensschließung

Das Insolvenzgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Für das Insolvenzgericht besteht so lange kein Anlass für die Anordnung der Unternehmensschließung, als eine Tilgung der Masseforderungen durch die aufgrund einer Unternehmensfortführung zu erzielenden Erlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt. Zu berücksichtigen ist dabei, welche Mittel dem Insolvenzverwalter – sei es aufgrund von Einnahmen, von Kautionen oder von Haftungen Dritter – insgesamt zur Verfügung stehen und wie konkret die Hoffnungen sind, das Unternehmen sanieren zu können. Es genügt für die Unternehmensschließung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verluste der Insolvenzgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden. IdR ist die Wahrscheinlichkeit eines positiven Betriebsfortführungsergebnisses in einem zweistufigen Prüfungsverfahren zu ermitteln: Zunächst ist der Ausfall zu berechnen, den die Insolvenzgläubiger mit der Insolvenzeröffnung erlitten haben (Konkursbilanz). Dann ist zu prüfen, ob sich dieser durch die Fortführung erhöhen würde und wie wahrscheinlich eine solche Ausfallserhöhung ist. Die Erstellung einer detaillierten Fortführungserfolgsrechnung ist aber nicht erforderlich und das Unternehmen jedenfalls zu schließen, wenn nicht prognostizierbar ist, ob aus den Einkünften des Unternehmens überhaupt die laufenden Massekosten abgedeckt werden können, weil der Schuldner bspw über keine geordnete Buchhaltung verfügt, die vom Insolvenzverwalter verlangten Abrechnungen und Belege nicht vorlegt und ihm auch sonst keine hinreichenden Unterlagen zur Verfügung stehen, aus denen die monatlichen Fixkosten der Fortführung, inklusive Dienstnehmerkosten, verlässlich kalkuliert werden können.

Begründeter Schließungsantrag des Insolvenzverwalters

Liegt ein begründeter Schließungsantrag des Insolvenzverwalters vor und ist aufgrund dieses Berichts eine Unternehmenssanierung wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten, so hat das Insolvenzgericht unverzüglich die Unternehmensschließung anzuordnen. Legt der Bericht des Insolvenzverwalters begründet und ausreichend dar, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmensschließung gegeben sind, und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die den Bericht des Insolvenzverwalters unrichtig oder zweifelhaft erscheinen lassen, so muss das Insolvenzgericht den Sachverhalt nicht weiter ermitteln. Ist zu befürchten, dass eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu Verlusten und damit zu einem höheren Ausfall der Insolvenzgläubiger führen wird, könnte der Schuldner die Schließung nur abwenden, wenn geeignete Fortführungsgarantien vorhanden wären. Stehen aber dem Insolvenzverwalter keine ordnungsgemäßen Buchhaltungsunterlagen und Abrechnungen zur Verfügung und verfügt er daher über keine Möglichkeit zur Aufstellung einer positiven Fortführungsprognose, macht das die Schließung des Unternehmens unausweichlich. • [Fußnote: OLG Wien 29.7.2024, ZIK 2025/131.] 

Konkursstatus, Schließung wegen Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger

Für die Entscheidung, ob das schuldnerische Unternehmen fortgeführt oder geschlossen werden soll, ist zu prüfen, ob sich der Ausfall, den die Insolvenzgläubiger erleiden, durch die Unternehmensfortführung erhöht. Ist dies der Fall, muss – sofern nicht eine Fortführungskaution erlegt oder eine Fortführungsgarantie abgegeben wird – der Insolvenzverwalter die Schließung des Unternehmens schon vor der Berichtstagsatzung beim Insolvenzgericht beantragen. Eine allfällige Erhöhung des Ausfalls ist durch Vergleich der sofortigen Liquidationsquote mit der sich bei Fortführung ergebenden Quote zu ermitteln. Es ist ein Status zu erstellen, mit dem das freie Vermögen ohne Aus- und Absonderungsrechte den Masse- und Insolvenzgläubigern gegenübergestellt wird. Zunächst ist der Ausfall zu berechnen, den die Insolvenzgläubiger mit der Konkurseröffnung bereits erlitten haben (Konkursbilanz). Dann ist zu prüfen, ob sich dieser durch die Fortführung erhöhen würde oder wie wahrscheinlich eine solche Ausfallserhöhung ist (Fortführungserfolgsrechnung). Neben der Ausfallshöhe können auch rechtliche und faktische Hindernisse, die einer Fortführung entgegenstehen, eine Schließung des schuldnerischen Unternehmens rechtfertigen. • [Fußnote: OLG Wien 24.3.2020, ZIK 2021/30.] 

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