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Dokument-ID: 1118275
2.2.1 Allgemeines
Die §§ 171, 172 IO behandeln die Aufgabenverteilung zwischen Schuldner und Sanierungsverwalter. Wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, ist der Schuldner zur selbstständigen Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und steht dabei nur unter der Aufsicht des Sanierungsverwalters.