8.11.2 Vinkulierung einer Versicherung
Die Vinkulierung einer Versicherung ist gesetzlich nicht geregelt und kann je nach Ausgestaltung der Vereinbarung als Verpfändung oder Abtretung von Rechten vereinbart werden. • [Fußnote: OGH 18.09.1996, 7 Ob 2194/96i.] Wesensmerkmal der Vinkulierung ist, dass es zu einer Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung kommt, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. • [Fußnote: OGH 23.10.1996, 7 Ob 2087/96d.] Im Insolvenzverfahren ist die Vinkulierung in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 IO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher wie ein „Pfandrecht“ zu behandeln. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich das Zurückbehaltungsrecht in ein Verwertungsrecht verwandelt, sondern nur, dass der Zurückbehaltungsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach § 120 Abs 1 IO erzwingen kann. • [Fußnote: RS0119919.]