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Dokument-ID: 1015590
1.20.3 Rechte des Verwalters bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Übersicht und Normzweck
Mit Art 60 EuInsVO-2015 werden den einzelnen Verwaltern der Mitglieder der Unternehmensgruppe jeweils wechselseitige Mitwirkungsrechte in den Insolvenzverfahren betreffend die anderen Konzernunternehmen eingeräumt. Dadurch soll eine effiziente Führung der Insolvenzverfahren sichergestellt werden.