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Dokument-ID: 1125221
2.5 Verfügung über Bankguthaben des Schuldners
Verfügungsbefugnis des Masseverwalters
Mit den COVID-Gesetzen ist die als Kontensperre bekannte Bestimmung des § 78 Abs 4 IO überraschend aufgehoben worden. Eine gesonderte gerichtliche Verständigung schien dem Gesetzgeber im Hinblick auf die jederzeitige Verfügbarkeit insolvenzrechtlicher Informationen durch die Ediktsdatei überholt. Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist dagegen für Kontoverfügungen des Schuldners unverändert eine gesonderte Zustimmung des Gerichts notwendig.