8.9.1 Allgemeines
Die §§ 6–8 IO enthalten grundlegende Bestimmungen über die wechselseitigen Beziehungen zwischen Insolvenzverfahren und Zivilverfahren. • [Fußnote: Lovrek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 6 Rz 1.] § 6 IO ordnet eine Prozesssperre an, sodass der Schuldner weder Aktiv- noch Passivprozesse mit Massebezug führen kann. Zulässig bleiben nur die so genannten Schuldnerprozesse. Von der Prozesssperre erfasst sind sowohl Rechtsstreitigkeiten, die nach Wirksamwerden der IO neu eingeleitet werden und auch solche, die bereits anhängig sind.