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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.3 Eröffnungsantrag des Erwachsenenvertreters eines GmbH-Geschäftsführers

Die Verpflichtung, für eine insolvente juristische Person ohne schuldhaftes Zögern einen Konkursantrag zu stellen, trifft die organschaftlichen Vertreter. Somit sind nicht nur die Erwachsenenvertreter geschäftsunfähiger Schuldner, sondern auch jene von an sich zur Antragstellung verpflichteten Organwaltern juristischer Personen zur Antragstellung verpflichtet. Zur Geschäftsführung einer GmbH können nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Eine nicht eigenberechtigte Person kann nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt werden. Mit dem Verlust der Eigenberechtigung geht automatisch die Beendigung der Geschäftsführerstellung einher. Seit Inkrafttreten des 2. ErwSchG wird die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt, außer das Gesetz ordnet für bestimmte Handlungen die Genehmigung des Erwachsenenvertreters an. Umfasst der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters die Vertretung des Betroffenen als Gesellschafter und Geschäftsführer bei seinen unternehmerischen Tätigkeiten, insbesondere bei der GmbH, bleibt wegen Bestellung ohne Genehmigungsvorbehalt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich erhalten und es tritt keine auf den Verlust der Handlungsfähigkeit abstellende ex-lege-Beendigung der Organstellung ein.

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