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Dokument-ID: 1233770
6.8 Sonstige Abgaben
Kraftfahrzeugsteuer
Gem § 4 KfzStG dauert die Steuerpflicht vom Tag der Zulassung bis zu dem Tag, an dem die Zulassung endet. Die Steuer ist gem § 6 Abs 3 für jedes Quartal selbst zu berechnen. Die KfzSt ist tageweise zu aliquotieren. Bis zur Insolvenzeröffnung = Insolvenzforderung, ab Insolvenzeröffnung = Masseforderung.