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Barbara Pogacar - Markus Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Sondermasseverteilung

Bei außergerichtlicher Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen, bildet der Erlös eine Sondermasse, die nicht durch den Masseverwalter, sondern das Insolvenzgericht zu verteilen ist. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hat das Insolvenzgericht im Verteilungsverfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung einschließlich der Verteilungsgrundsätze der §§ 216 ff EO (mit näher geregelten Abweichungen zugunsten der Sondermasseforderungen) anzuwenden. Die §§ 216 ff EO enthalten, wie sich aus § 214 Abs 2 EO ergibt, dispositive Regelungen • [Fußnote: RIS-Justiz RS0123192.]  über die Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche und die Verteilung der Masse sowie darüber, wie bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse vorzugehen ist. Gem § 218 Abs 1 EO sind bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.

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