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Dokument-ID: 1174889
5.9.3 Rechtsstellung und Entlohnungsanspruch des Treuhänders
Der vom Insolvenzgericht zu bestellende und überwachte Treuhänder ist vom Schuldner im Sanierungsplan zu nennen. Gem § 157b Abs 1 IO richtet sich die Stellung des Treuhänders nach den Bestimmungen der §§ 171 und 172 IO.