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Barbara Pogacar - Markus Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.3 Rechtsstellung und Entlohnungsanspruch des Treuhänders

Der vom Insolvenzgericht zu bestellende und überwachte Treuhänder ist vom Schuldner im Sanierungsplan zu nennen. Gem § 157b Abs 1 IO richtet sich die Stellung des Treuhänders nach den Bestimmungen der §§ 171 und 172 IO.

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