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Barbara Pogacar - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.10 Beeendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung

Voraussetzungen

Die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist in § 213 IO geregelt, der vorsieht, dass der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen auch im Abschöpfungsverfahren und dh, gegen den Willen der Gläubiger die Restschuldbefreiung erlangen kann. Das bedeutet, dass er von der Verpflichtung befreit wird, den Gläubigern deren über die erhaltene Quote hinausgehenden Ausfall zu ersetzen.

Dem Schuldner ist demnach nach Ablauf der Abtretungserklärung, das heißt nach fünf oder drei Jahren (Tilgungsplan), die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, sofern das Abschöpfungsverfahren nicht vorher eingestellt wurde.

Wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, dann hat das Gericht die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auszusetzen und erst dann zu treffen, wenn der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung rechtskräftig abgewiesen wurde.

Die fehlende Deckung der Verfahrenskosten steht der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen (da die in § 211 IO normierten Gründe für eine vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens keinen dem § 123a IO entsprechenden Tatbestand der nicht kostendeckenden Einkünfte umfassen). Stellt sich während des Abschöpfungsverfahrens heraus, dass die Vergütung des Treuhänders nicht durch die Einnahmen gedeckt ist, so ist das Verfahren deswegen nach herrschender Ansicht nicht einzustellen (Mohr, aaO, [99]; Kodek, Privatkonkurs² Rz 553, OGH 25.10.2019, 8 Ob 63/19a).

Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.

Wirkungen der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung führt nicht zu einem gänzlichen Untergang der Insolvenzforderungen, diese können nur nicht mehr gegen den Schuldner durchgesetzt werden. Als Naturalobligation kommt nur noch deren freiwillige Befriedigung in Betracht. Erfasst werden alle Insolvenzforderungen, sohin auch die nicht im Verfahren angemeldeten Forderungen. Gem § 214 Abs 2 Satz 2 IO wird der Schuldner auch gegenüber Bürgen und sonstigen Rückgriffsberechtigten befreit. Die Rechte der Insolvenzgläubiger hingegen, die diesen gegenüber Bürgen und Mitschuldnern zustehen, werden durch die Restschuldbefreiung aber in keiner Weise beeinträchtigt oder eingeschränkt.

Die Restschuldbefreiung umfasst nur die persönliche Haftung des Schuldners. Eine allfällige Sachhaftung bleibt weiterbestehen. Die Aus- und Absonderungsgläubiger sind somit nicht von der Restschuldbefreiung berührt, sofern deren Rechte nicht aus anderen Gründen untergegangen sind, wie etwa Aus- und Absonderungsrechte am Einkommen des Schuldners, die nach § 12a IO erlöschen.

Von der Restschuldbefreiung sind nur die Insolvenzforderungen und Forderungen des § 58 Z 1 IO, dh, die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen, erfasst, nicht aber solche, die gemäß den Bestimmungen der IO keine Insolvenzforderungen darstellen. Nicht betroffen sind sohin zB Geldstrafen oder auch Forderungen von Neugläubigern. Eine weitere Ausnahme von der Restschuldbefreiung ist in § 215 IO festgelegt: Nicht erfasst sind sohin Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung oder einer strafgesetzwidrigen Unterlassung, wobei hier keine Verurteilung erforderlich ist, sowie Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind.

Widerruf der Restschuldbefreiung

Gem § 216 IO hat das Insolvenzgericht über Antrag eines Insolvenzgläubigers die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

Der Antrag gem § 216 Abs 2 IO kann nur binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Der Gläubiger hat die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung und die erhebliche Beeinträchtigung der Befriedigung zu bescheinigen. Weiters muss der Gläubiger bescheinigen, dass er bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 216 Abs 1 IO hatte. Sofern dem Gläubiger die erste Bescheinigung gelingt, hat das Insolvenzgericht amtswegig Ermittlungen aufzunehmen und den Schuldner sowie den Treuhänder zu vernehmen.

Bei einem beantragten Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan hat ein Widerruf auchzu erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156 (betrügerische Krida), 158 (Begünstigung eines Gläubigers), 162 (Vollstreckungsvereitelung) oder 292a (falsches Vermögensverzeichnis) StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

Der Beschluss, mit dem die Erteilung der Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekannt zu machen. Anderes gilt, wenn der Antrag abgewiesen wurde.