8.14 Auswirkungen auf die Zwangsverwaltung
Gem § 12d IO erlischt die Zwangsverwaltung
- eines Unternehmens,
- einer Liegenschaft,
- eines Superädifikats oder
- eines Liegenschaftsanteils
mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag eines Monats eröffnet, so erlischt die Zwangsverwaltung hingegen erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
Der Zweck des § 12d IO liegt darin, die Erträgnisse aus der Zwangsverwaltung nicht mehr dem betreibenden Gläubiger zu überlassen, sondern der Insolvenzmasse für eine Quotenzahlung verfügbar zu machen. Das mit § 12d IO angeordnete Erlöschen gilt für alle von dieser Bestimmung erfassten und noch aufrecht laufenden Zwangsverwaltungen unabhängig vom jeweiligen Stand des Exekutionsverfahrens. Erfasst sind alle Zwangsverwaltungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und noch nicht rechtskräftig eingestellt waren.