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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4.2 Sanierungsgewinn

Unternehmensrechtlich entsteht ein Sanierungsgewinn mit der Rechtskraft des den Sanierungsplan bestätigenden Beschlusses Dieser wird als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst. Der Sanierungsgewinnbetrag ist als Eventualverbindlichkeit anzugeben, soweit dieser auf noch nicht erfüllte Quotenzahlungen entfällt.

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