9.4.2 Prüfung einer allfälligen Überbelastung
Eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter macht nur dann wirtschaftlich für die Insolvenzmasse Sinn, wenn nach Zahlung der Verwertungskosten und der auf der Liegenschaft haftenden Lasten ein Restbetrag verbleibt, der in die Insolvenzmasse fließt. Sollte dies nach Vorliegen eines Schätzgutachtens und einer Berücksichtigung des Belastungsstandes und der Verwertungskosten trotz Bedachtnahme auf den Umstand, dass bei einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter idR ein höherer Erlös erzielt wird, als bei einer Verwertung durch den Schuldner selbst nicht der Fall sein, so empfiehlt es sich, die Liegenschaft gem § 119 Abs 5 IO auszuscheiden. Nach hA können auch pfandrechtlich überbelastete Liegenschaften ausgeschieden werden und zwar auch dann, wenn der lastenfreie Wert keinesfalls unbedeutend ist. Dies setzt einen Antrag an das Insolvenzgericht und die Zustimmung eines allenfalls bestellten Gläubigerausschusses voraus.