3.2.2 Antrag eines Gläubigers
Antragsrecht der Gläubiger
Auch die Gläubiger des Schuldners sind berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er eine – wenn auch nicht fällige – Insolvenzforderung gegen den Schuldner hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Wurde die „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ des Schuldners im Zuge eines Exekutionsverfahrens beschlussmäßig festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, kann der Gläubiger in seinem Insolvenzantrag darauf verweisen.