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Dokument-ID: 1101659
3.2.1 Antrag des Schuldners
Insolvenzantragspflicht
Der Schuldner ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens einzubringen. Liegen die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung vor, so ist der Schuldner sogar verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Verfahrenseröffnung zu beantragen. • [Fußnote: § 69 IO.]