8.9.8 Unterbrechung und ihre Folgen
Die Unterbrechung tritt ex lege ein; die Unterbrechung erfolgt in jedem Verfahrensstadium; auch im Rechtsmittelverfahren. • [Fußnote: Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 7 KO Rz 30.] Ein Unterbrechungsbeschluss ist nicht vorgesehen; wird er dennoch gefasst, was idP üblich ist, enthält er keinen rechtsgestaltenden, sondern einen feststellenden Ausspruch. • [Fußnote: OGH 04.05.1971, 4 Ob 320/71.] Der Beschluss kann mit Rekurs bekämpft werden zur Klärung, ob das Verfahren tatsächlich unterbrochen ist; Neuerungen sind zulässig, weil es um das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen geht. • [Fußnote: Gitschthaler in Rechberger/Klicka, 5. Aufl, § 159 ZPO Rz 9.]