12.4 Fristen, Säumnisfolgen
§ 259 Abs 1 IO bestimmt, dass die in der IO enthaltenen Fristen nicht erstreckbar sind. Davon erfasst sind nur gesetzliche Notfristen, nicht auch richterliche Fristen, wie zB die Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses. Als richterliche und damit erstreckbare Fristen gelten die Frist zur Forderungsanmeldung und die Frist zur Einbringung der Feststellungsklage. Die Fristverlängerung setzt voraus, dass der Beteiligte behauptet und bescheinigt, dass ihm die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung aus Gründen, die der Gläubiger nicht zu vertreten hat, unmöglich ist und er ohne Fristverlängerung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde. • [Fußnote: Deixler-Hübner in Konecny, Insolvenzgesetze, § 175 KO Rz 1 f.] Eine Begründung für die Verlängerung der Frist zur Einbringung der Feststellungsklage kann darin liegen, dass mit dem Masseverwalter Gespräche geführt werden, bei deren erfolgreichem Abschluss die Einbringung einer Feststellungsklage nicht erforderlich ist.