8.3.2 Rechtshandlungen des Schuldners
Umfang der Unwirksamkeit gegenüber Insolvenzgläubigern
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens und des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wird dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse entzogen. Die Verfahrenseröffnung bringt damit eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Schuldner mit sich und zwar eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und einer rechtlichen, sich in der Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners äußernden. • [Fußnote: OGH 6 Ob 269/72, EvBl 1973/165.]