5.4 Voraussetzungen für die Annahme des Sanierungsplans
§ 147 Abs 1 IO bestimmt, dass zur Annahme des Sanierungsplans zwei Mehrheiten erforderlich sind und zwar die so genannte Kopf- und die Summenmehrheit. Dies bedeutet, dass mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger zustimmen und diese zustimmenden Gläubiger mehr als fünfzig Prozent der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger auf sich vereinen. Es soll sichergestellt werden, dass die Mehrheit der Gläubiger zustimmt und ein angemessener Ausgleich zwischen Groß- und Kleingläubigern erfolgt. Die Kopfmehrheit dient dabei dem Schutz der Kleingläubiger, die Summenmehrheit dem der Großgläubiger. • [Fußnote: Riel in Konecny, Insolvenzgesetze § 147 KO Rz 2.]