7 Verteilung der Insolvenzmasse
Verteilungsformen
- Abschlagsverteilung
- Schlussverteilung
- Nachtragsverteilung
Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann gem § 128 Abs 1 IO erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben sooft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist. Vor der Schlussverteilung vorgenommene Ausschüttungen sind Abschlags- oder Zwischenverteilungen; die Schlussverteilung hat erst nach vollständiger Verwertung der Masse zu erfolgen. Eine Zwischenverteilung ist umso mehr gerechtfertigt, je höher der Massestand und je länger die Dauer des Verfahrens ist.