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Barbara Pogacar - FORUM Media (azo) - Markus Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Verteilung der Insolvenzmasse

Verteilungsformen

  • Abschlagsverteilung
  • Schlussverteilung
  • Nachtragsverteilung

Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann gem § 128 Abs 1 IO erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben sooft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist. Vor der Schlussverteilung vorgenommene Ausschüttungen sind Abschlags- oder Zwischenverteilungen; die Schlussverteilung hat erst nach vollständiger Verwertung der Masse zu erfolgen. Eine Zwischenverteilung ist umso mehr gerechtfertigt, je höher der Massestand und je länger die Dauer des Verfahrens ist.

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