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Dokument-ID: 1129363
10.2.1 Definition
Die Befriedigungstauglichkeit ist für alle Anfechtungstatbestände eine allgemeine Anfechtungsvoraussetzung. Sofern die Anfechtung nicht geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu fördern, ist sie zwecklos und unzulässig. • [Fußnote: Koziol, JBl 1982, 61.]