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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.1 Überblick

§ 173 IO regelt die Prozessführungsbefugnis des Schuldners bei Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren: Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt. Soweit der Schuldner wegen der Ungewöhnlichkeit der Prozessführung einer Genehmigung des Sanierungsverwalters bedarf, handelt es sich um eine besondere Ermächtigung zur Prozessführung iSd §§ 1, 4, 6 f ZPO. • [Fußnote: Trenker in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 173 IO Rz 6 mwN.] 

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