Neu
Dokument-ID: 636924
10.5.1 Allgemeines
Gem § 28 Z 4 IO sind anfechtbar die im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäft eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannt hat oder erkennen musste. Damit eine Vermögensverschleuderung vorliegt, muss eine ausreichend große Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem abgegoltenen Wert liegen.