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Dokument-ID: 922446
3.1 Anerkennung ausländischer, nicht von der EuInsVO erfasster Insolvenzverfahren
§ 240 Abs 1 IO legt als Grundsatz für die Anerkennung ausländischer, nicht von der EuInsVO erfasster Verfahren fest, dass die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen in Österreich anerkannt werden, wenn