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Neu Dokument-ID: 973125

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.12.1 Anwendbares Recht

Allgemeines

Soweit die EuInsVO-2015 nichts anderes bestimmt, finden gem Art 35 EuInsVO-2015 auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Der räumliche Geltungsanspruch der lex fori concursus universalis tritt daher im Gebiet des Staates des Sekundärinsolvenzverfahrens hinter jenen der lex fori concursus secundarii zurück. • [Fußnote: Herchen in Pannen, EuInsVO Art 28 Rz 2.]  Es kommt zu einer gänzlichen Verdrängung der lex fori concursus universalis; diese bleibt auch nicht subsidiär anwendbar. • [Fußnote: Paulus, EuInsVO, Auflage 4, Art 28 Rz 4.] 

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