1.9.1 § 202 Abs 2 Z 1 UGB – Anwendungsvoraussetzungen
Der Gesetzeswortlaut nennt explizit die Umgründungsvorgänge, bei denen alternativ zur Neubewertung sämtliche übertragenen Vermögensgegenstände und Schulden beim Rechtsnachfolger mit ihren Buchwerten aus dem letzten Jahresabschluss oder einer Zwischenbilanz, die nach den auf den letzten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erstellen ist, fortgeführt werden dürfen. Das Unternehmensrecht geht naturgemäß von den nach den unternehmensrechtlichen Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätzen ermittelten Buchwerten aus. Es können sich somit bei abweichenden steuerlichen Ansätzen schon im Hinblick auf die Ermittlung der fortzuführenden Buchwerte Unterschiede ergeben.